AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ÜBERNACHTUNGEN (Stand 09/2016)

I. GELTUNGSBEREICH

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung, sowie alle für den Kunden/Gast erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Hotels (im wei­te­ren „Hotel“ genannt).
Die Unter- oder Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als Beher­ber­gungs­zwe­cken bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dun­gen wird, soweit der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist. Für Reisebüros/Agenturen (Wei­ter­ver­mitt­lung) gilt daher, dass sowohl der Ver­kauf mit dem Hotel vor­ab zu ver­ein­ba­ren ist und bei schrift­lich bestä­tig­ter Ver­mitt­lung unver­züg­lich dem Hotel die jewei­li­gen Gäs­te mit voll­stän­di­gem Namen, Adres­se und Ansprech­per­son mit­zu­tei­len sind.
Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER; VERJÄHRUNG

Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Kun­den durch das Hotel zustan­de. Dem Hotel steht es frei, die Zim­mer­bu­chung schrift­lich zu bestä­ti­gen.
Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kunde/Gast. Hat ein Drit­ter für den Kunden/Gast bestellt, haf­tet er dem Hotel gegen­über zusam­men mit dem Kunden/Gast als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Hotel­auf­nah­me­ver­trag, sofern dem Hotel eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vor­liegt.
Alle Ansprü­che gegen das Hotel ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem Beginn der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist. Schadensersatz-ansprüche ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig in fünf Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­ver­kür­zun­gen gel­ten nicht bei Ansprü­chen, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beruhen.

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

Das Hotel ist ver­pflich­tet, die vom Kun­den gebuch­ten Zim­mer bereit­zu­hal­ten und die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Prei­se des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Hotels an Drit­te. Die ver­ein­bar­ten Prei­se schlie­ßen die jewei­li­ge gesetz­li­che Umsatz­steu­er ein. Nach­träg­li­che, gesetz­li­che Steu­er­ver­än­de­run­gen wer­den auf den ver­ein­bar­ten Preis ange­passt.
Das Hotel kann sei­ne Zustim­mung zu einer vom Kun­den gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tung des Hotels oder der Auf­ent­halts­dau­er des Kun­den davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zim­mer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen des Hotels erhöht. Jeden­falls müs­sen alle ver­trag­li­chen Ände­run­gen zwin­gend schrift­lich fixiert wer­den. Münd­li­che Abre­den sind nicht wirk­sam.
Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel kann vom Kun­den jeder­zeit die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 9% bzw., bei Rechts­ge­schäf­ten an denen ein Ver­brau­cher betei­ligt ist, 5% über dem Basis­zins­satz zu ver­lan­gen.
Dem Hotel bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.
Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss vom Kun­den eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und die Zah­lungs­ter­mi­ne kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Bei Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen für Pau­schal­rei­sen blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unbe­rührt.
In begrün­de­ten Fäl­len, z.B. bei Zah­lungs­rück­stand des Kun­den, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­hal­tes des Kun­den eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der III Nr. 5 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, zu Beginn und wäh­rend des Auf­ent­hal­tes des Kun­den von die­sem eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der III Nr. 6 für bestehen­de und künf­ti­ge For­de­run­gen aus dem Ver­trag zu ver­lan­gen, soweit eine sol­che nicht bereits gemäß vor­ste­hen­der Num­mern III 5 oder 6 geleis­tet wur­de.
Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­ti­gen For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen, min­dern oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben.

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (I. E. ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)

Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels. Erfolgt die­se nicht, so ist der ver­ein­bar­te Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zah­len, wenn der Kun­de ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt. In die­sem Fall wird die ent­spre­chen­de Rech­nung mit Aus­weis von Umsatz­steu­er erteilt. Wird eine schrift­li­che Zustim­mung zum Rück­tritt des Kun­den vom Hotel unter der Vor­aus­set­zung erteilt, dass der Kun­de für die nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mer Scha­dens­er­satz zu leis­ten hat, so wird die ent­spre­chen­de Rech­nung ohne Aus­weis von Umsatz­steu­er erteilt. Dies gilt vor­be­halt­lich einer Ände­rung der Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen der Finanz­be­hör­den. Bei Nichtin­an­spruch­nah­me der Leis­tun­gen des Hotels wer­den 90% des ver­ein­bar­ten Logis­an­teils ange­rech­net für alle Buchun­gen bis zu 10 Zim­mern. Die Rege­lun­gen des vor­ste­hen­den Absat­zes gel­ten nicht bei Ver­let­zung der Ver­pflich­tung des Hotels zur Rück­sicht­nah­me auf Rech­te, Rechts­gü­ter und Inter­es­sen des Kun­den, wenn die­sem dadurch ein Fest­hal­ten am Ver­trag nicht mehr zuzu­mu­ten ist, oder ein sons­ti­ges gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Rück­tritts­recht zusteht.
Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum Rück­tritt vom Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt schrift­lich gegen­über dem Hotel aus­übt, sofern nicht ein Fall des Rück­tritts gemäß Klau­sel IV. Zif­fer 1 Satz 7 vor­liegt.
Fol­gen­de Staf­fe­lung ist für den Rück­tritt durch den Kun­den fest­ge­legt:
Die­se Rege­lung gilt für Reser­vie­run­gen ab 10 Zim­mern, Buchun­gen bis 9 Zim­mer sind bis 3 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei stor­nier­bar. Buchun­gen mit weni­ger Zim­mern ver­ste­hen sich als Ein­zel­bu­chun­gen.
a. Buchun­gen bis 20 Zim­mer: bis zu 40 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei, von 39 – 15 Tage 50% des Zim­mer­prei­ses, von 14 – 3 Tage 80% des Zim­mer­prei­ses, danach 100%.
b. Buchun­gen ab 21 Zim­mern: bis zu 60 Tage vor Anrei­se kos­ten­frei, von 59 – 25 Tage 50% des Zim­mer­prei­ses, von 24 – 3 Tage 80% des Zim­mer­prei­ses, danach 100%.
Als Zeit­punkt der Anrei­se ist der Anrei­se­tag, 18 Uhr Orts­zeit des Hotels zu sehen. Die Berech­nung der Stor­nie­rungs­ge­büh­ren erfolgt jeweils abzüg­lich des ver­ein­bar­ten Früh­stücks­an­tei­les.
Bei vom Kun­den nicht in Anspruch genom­me­nen Zim­mern hat das Hotel die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Das Hotel kann die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen und den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen des Hotels pau­scha­lie­ren. Der Kun­de ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die unter Klau­sel IV, Zif­fer 1 und 3 genann­ten Gebüh­ren zu zah­len. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

V. RÜCKTRITT DES HOTELS

Sofern schrift­lich ver­ein­bart wur­de, dass der Kun­de inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück tre­ten kann, ist das Hotel in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet.
Wird eine ver­ein­bar­te oder oben gemäß Zif­fer III Num­mern 6 und/oder 7 ver­lang­te Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung nicht geleis­tet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt.
Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, bei­spiels­wei­se falls
· höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;
· Zim­mer unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be wesent­li­cher Tat­sa­chen, z.B. in der Per­son des Kun­den oder des Zwecks sei­nes Auf­ent­hal­tes, gebucht wer­den;
· das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rech­nen ist.
· ein Ver­stoß gegen oben I. Zif­fer 2 vor­liegt.
Bei berech­tig­tem Rück­tritt des Hotels ent­steht kein Anspruch des Kun­den auf Schadensersatz.

VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

Der Kun­de erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer.
Gebuch­te Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 15.00 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf frü­he­re Bereit­stel­lung.
Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer dem Hotel spä­tes­tens um 12.00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Danach kann das Hotel auf­grund der ver­spä­te­ten Räu­mung des Zim­mers für des­sen ver­trags­über­schrei­ten­de Nut­zung bis 18.00 Uhr 50% des vol­len Logi­s­prei­ses (Lis­ten­prei­ses) in Rech­nung stel­len, ab 18.00 Uhr 100%. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei, nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

VII. HAFTUNG DES HOTELS

Das Hotel haf­tet mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns für sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprü­che des Kun­den auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn das Hotel die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat, und sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beru­hen. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, wird das Hotel bei Kennt­nis oder auf unver­züg­li­che Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten.
Mit­ge­führ­te Ausstellungs- oder sons­ti­ge, auch per­sön­li­che Gegen­stän­de befin­den sich auf Gefahr des Kun­den in den Ver­an­stal­tungs­räu­men bzw. im Hotel. Das Hotel über­nimmt für Ver­lust, Unter­gang oder Beschä­di­gung kei­ne Haf­tung, auch nicht für Ver­mö­gens­schä­den, außer bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz des Hotels. Hier­von aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit.
Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet das Hotel dem Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, das ist bis zum Hun­dert­fa­chen des Zim­mer­prei­ses, höchs­tens € 3.500,-, sowie für Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten bis zu € 800,-. Geld, Wert­pa­pie­re und Kost­bar­kei­ten kön­nen bis zu einem Höchst­wert von € 7.500,- im Hotel- oder Zim­mer­safe auf­be­wahrt wer­den. Das Hotel emp­fiehlt, von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch zu machen.
Soweit dem Kun­den ein Stell­platz in der Hotel­ga­ra­ge oder auf einem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet das Hotel nicht, außer bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für Erfül­lungs­ge­hil­fen des Hotels. Vor­ste­hen­de Zif­fer 1 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.
Die Benut­zung der Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen (Sau­na, Schwimm­bad, Fit­ness­raum und sons­ti­ge Frei­zeit­ein­rich­tun­gen) und des Gar­tens erfolgt auf eige­ne Gefahr des Gas­tes. Beson­ders in die­sem Zusam­men­hang haf­ten die Eltern für ihre Kin­der.
Weck­auf­trä­ge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäs­te wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Vor­ste­hen­de Zif­fer 1 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.
Das Hotel über­nimmt kei­ne Haf­tung für Leis­tun­gen, wel­che inner­halb des Hotel­auf­ent­halts von Drit­ten Leis­tungs­trä­gern (wie z.B. Packa­geleis­tun­gen wie Hafen­rund­fahrt, Muse­ums­ein­tritt, usw.) ange­bo­ten werden.

VIII. URHEBERRECHTE, NAMENSRECHTE

Namen, Bil­der, Infor­ma­tio­nen, Prei­se, geschütz­te Marken- und Waren­zei­chen, die Fir­ma oder Logos des Hotels oder eines Drit­ten dür­fen von einem Ver­trags­part­ner nur dann ver­wen­det wer­den, wenn dem Part­ner die schrift­li­che Zustim­mung des Hotels bzw. Rech­te­inha­bers vorliegt.

IX. VERANTWORTLICHKEIT UND FREISTELLUNG VON ANSPRÜCHEN DER WLAN- ODER WIFI- NUTZUNG

Für die über eine WLAN Ver­bin­dung über­mit­tel­ten Daten, die dar­über in Anspruch genom­me­nen kos­ten­pflich­ti­gen Dienst­leis­tun­gen und getä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te ist der Gast selbst ver­ant­wort­lich. Besucht der Gast kos­ten­pflich­ti­ge Inter­net­sei­ten oder geht er Ver­bind­lich­kei­ten ein, sind die dar­aus resul­tie­ren­den Kos­ten von ihm zu tra­gen.
Er ist ver­pflich­tet, bei Nut­zung des WLAN Net­zes das gel­ten­de Recht ein­zu­hal­ten. Er wird insbesondere:

das WLAN-Netz weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sitten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten nut­zen;
kei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Güter wider­recht­lich ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder zugäng­lich machen;
die gel­ten­den Jugend­schutz­vor­schrif­ten beach­ten;
kei­ne beläs­ti­gen­den, ver­leum­de­ri­schen oder bedro­hen­den Inhal­te ver­sen­den oder ver­brei­ten;
das WLAN-Netz nicht zur Ver­sen­dung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder ande­ren For­men unzu­läs­si­ger Wer­bung nut­zen;
beach­ten, dass es aus­drück­lich unter­sagt ist, File-sharing- Web­sei­ten zu besu­chen, ins­be­son­de­re Musik- und/oder Film- Down­loads über das Hotelnetz/Internetzugang zu star­ten.
Der Gast stellt das Hotel von sämt­li­chen Schä­den und Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf einer rechts­wid­ri­gen Ver­wen­dung des WLAN-Netzwerks durch den Gast und/oder auf einem Ver­stoß gegen vor­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung beru­hen; dies erstreckt sich auch auf für mit der Inan­spruch­nah­me bzw. deren Abwehr zusam­men­hän­gen­de Kos­ten und Auf­wen­dun­gen. Erkennt der Gast oder muss er erken­nen, dass eine sol­che Rechts­ver­let­zung und/oder ein sol­cher Ver­stoß vor­liegt oder droht, weist er das Hotel auf die­sen Umstand hin.

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­trags, der Antrags­an­nah­me oder die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hotel­auf­nah­me sol­len schrift­lich erfol­gen. Ein­sei­ti­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen durch den Kun­den sind unwirk­sam.
Erfüllungs- und Zah­lungs­ort ist der Sitz des jewei­li­gen Hotels.
Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Ver­kehr Augs­burg. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz des Hotels.
Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts und des Kol­li­si­ons­rechts ist aus­ge­schlos­sen.
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Glei­ches gilt im Fal­le einer unge­woll­ten Rege­lungs­lü­cke. Im übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

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